Psychologische Gutachten, Stellungnahmen und familienpsychologische Abklärungen

Gerichtsgutachten werden fast immer anlässlich akuter Krisen, Konflikte bzw Gefährdungen oder erst nach jahrelang strittigen, sehr konflikthaften und auch sehr emotionalen Situationen eingeholt, häufig liegen zudem bereits mehrfach Stellungnahmen, Berichte und Befunde vor. Der Sinn eines Gutachtens (Fachmeinung) ist eine Empfehlung, falls das Kindeswohl weiterhin gefährdet erscheint. Dies bedeutet, dass ua Konflikte, Diagnosen, Kränkungen und inadäquat emotionale Reaktionen generell häufig auch in die Begutachtung mit hineinspielen. Va gravierende Diagnosen bei den Betroffenen sind dabei nicht selten die Ursache für eine unzureichend Krankheitseinsicht und eine erhöhte Konfliktbereitschaft allgemein. Wichtig ist dabei für mich anzumerken, dass der Sachverständige nicht Teil des Konfliktes ist, sondern für eine objektive, sachliche und fachliche Beurteilung verantwortlich ist, die ausreichend begründet sein muss, sich aber nicht mit der persönlichen Meinung der Beteiligten decken muss. Das Kindeswohl steht dabei an erster Stelle, die Objektivität allen Beteiligten gegenüber ist selbstverständlich.

Daher werden Gerichtsgutachten von Andersdenkenden auch häufig kritisiert, in Frage gestellt und Sachverständige (und weitere Entscheidungsträger) oft aus subjektiven Gründen massiv angegriffen, oft sogar auf sehr zweifelhaften Seiten im Internet einseitig und unreflektiert verunglimpft. Diese Behauptungen disqualifizieren sich von selbst, wenn man sie näher betrachtet. Jedes Gutachten kann bei möglichen Unklarheiten, Zweifeln, Ergänzungen oder Irrtümern ausführlich und offiziell bei Gericht erörtert werden, dabei können alle Fragen geklärt werden und mögliche Kritikpunkte offen angesprochen bzw diskutiert werden und das gesamte Gutachten eben auch bei Gericht erörtert werden.

Schwierig allerdings wird es bei Betroffenen gravierender Diagnosen, wenn zB die Wahrnehmung generell beeinträchtigt ist, die kognitive Leistungsfähigkeit nicht ausreicht oder auch wahnhafte Aspekte vorliegen – weil eine ausreichende Selbstreflexion bzw formale Denkleistung dann meistens nicht mehr gegeben ist, um Empfehlungen, Schlüsse und Ergebnisse auch ausreichend rational nachvollziehen zu können. Aber auch stark verhärtete Konflikte erweisen sich als hemmend, weil sich diese nicht selten auch auf die Frage der Obsorge bzw der Besuchskontakte auswirken – in Form eines verlängerten Trennungskonfliktes.

Dennoch soll grundsätzlich klargestellt werden:

  1. Ich nehme mir sehr viel Zeit für die Begutachtung und gehe stets nach den aktuellsten Richtlinien (BMG) vor, ua hypothesenorientiert, explorativ, objektiv und am aktuellen Stand der Wissenschaft
  2. In Österreich besteht Methodenvielfalt – der SV muss die geeignete Methode(n) wählen und auch verantworten, dies geschieht ua in der Hypothesenkonstruktion
  3. Ein Gutachten ist eine objektive Fachmeinung eines besonders qualifizierten Experten nach bestem Wissen und Gewissen – nicht mehr und nicht weniger
  4. Alle weitere Fragen, mögliche Widersprüche, diverse Eingaben usw können bei der sog. Gutachtenserörterung ausführlich diskutiert und abgewogen werden
  5. Für das Kindeswohl gibt es häufig keine bessere Entscheidung als die gemeinsame Lösung des Konfliktes durch die Beteiligten. Jeder Konflikt, jeder Kontaktabbruch usw belastet Kinder massiv und ist als frühkindlicher Stressor oft verantwortlich für mögliche spätere psychische Diagnosen
  6. Trotzdem gelingt es nicht immer, die Betroffenen zu einem gemeinsamen Vorgehen und einem Konsens zu bewegen, Merkmale gesunder, kompetenter Menschen sind va auch die Fähigkeiten, Tatsachen irgendwann einmal zu akzeptieren und anzuerkennen, dies kommt allen Beteiligten zugute. Verlierer- und Gewinner gibt es bei Gutachten nicht, sondern eine Empfehlung für die aktuell beste Lösung für die Kinder
  7. Ich halte mich stets an die in letztgültige und daher fachlich abgesicherte Empfehlung für Gutachten, bilde mich regelmäßig weiter und habe auch hauptberuflich seit vielen Jahren an kompetenter, verantwortlicher Stelle mit den typischen Fragestellungen intensiv zu tun, ua durch jahrelange spezifische klinische Tätigkeit und auch durch weitere Ausbildungen wie ua die zum Sonder- und Heilpädagogen bzw zum Psychotherapeuten, die meine Qualifikation abrunden.


Der Gutachter hat den Auftrag, sich neutral und objektiv ein umfassendes Bild über die Verhältnisse der betroffenen Kinder und Eltern bzw. des gesamten Familiensystems einzuholen, oft werden auch Alternativen im entfernteren Familiensystem exploriert. Er soll den Sachverhalt aus psychologischer Sicht beurteilen und dem Gericht empfehlen, welche Regelung dem Kindeswohl am besten dient. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei umfangreichen Fragestellungen liegt bei ein bis drei Monaten, allerdings kann es aufgrund von Ressourcenknappheit auch zu längeren Fristen kommen.

Durch zahlreichen Tätigkeiten, wie etwa als langjähriger fallführender Psychologe am NMC Linz sowie in der eigenen Praxis und durch regelmäßige Netzwerkarbeit va zur KJH, zu externen Therapeuten, zu Kliniken, Kindergärten, zu Schulen und zu sozialpädagogischen Einrichtungen usw. kann ich als Sachverständiger auf eine breite prognostische, diagnostische, therapeutische, systemische und auch verstärkt entwicklungsrelevante Erfahrung verweisen, die neben der vorhandenen wissenschaftstheoretischen Komponente eine zusätzliche praxisrelevante Haltung und Sichtweise mit sich bringt. Die wesentlichen Fragestellungen aus der Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie sind mir demnach aus der langjährigen eigenen Praxis vertraut, und zwar aus verschiedenen Blickwinkeln, sowohl als Gutachter und Sachverständiger, als auch als Psychotherapeut mit Spezialisierungen, Psychologe, Diagnostiker und letztendlich auch als langjähriger „Fallführender“ im klinischen Setting mit hoch spezialisierten und multiprofessionellen Teams. Ich halte mich stets an die letztgültigen wissenschaftlichen Empfehlungen.

Ein psychologisches Gerichtsgutachten beinhaltet in der Regel:

  • Aktenstudium
  • Gutachtensplanung mit Hypothesengenerierung
  • Exploration beider Elternteile, Aufklärung und Information zur Begutachtung
  • Bei Bedarf testpsychologische Untersuchung der Elternteile, der Kinder bzw weiterer Bezugspersonen
  • Beziehungsaufbau und Befragung bzw wenn nötig auch testpsychologische Untersuchung der Kinder, behutsame Befragung, Explorationen, Entwicklungsdiagnostik, evtl auch Aussagepsychologie
  • Hausbesuche sind oft ebenfalls zweckmäßig bzw notwendig
  • Befragung von weiteren Bezugs- bzw Auskunftspersonen
  • Befragung von beteiligten Fachkräften: Pädagogen, WGs, Lehrern, Sozialarbeitern, Einholung von Vorbefunden, Stellungnahmen und sonstigen externen Befunden
  • Interaktionsbeobachtung und Bindungsbeobachtung des Kindes mit den Elternteilen oder weiteren Bezugspersonen (standardisiert)
  • Interpretation, Gewichtung und Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Hypothesenbeantwortung
  • Verfassen des Gutachtens

Privatgutachten

Privatgutachten über offiziell bestellte Gerichtsgutachten mache ich nicht, denn dabei besteht fast immer ein gewisser Druck des privat zahlenden Auftraggebers, ein bereits bestehendes objektives Gerichtsgutachten subjektiv zu kritisieren, oft auch den diesbezüglichen Gutachter und die persönlichen Anliegen des Auftraggebers ggfs positiv zu bewerten, zudem verfügen Privatgutachter nicht über die selben Möglichkeiten (ua zur Aktenlage, zu sonstigen Informationen und zu allen Beteiligten) wie gerichtlich bestellte Gutachter und sind schon daher nicht vollständig (sehe dazu auch die Richtlinien des BMG). Privatgutachten sind daher nicht ausreichend umfassende Auftragsgutachten. Sämtliche Einsprüche, Bedenken, Fragen und Ergänzungen können nämlich ohnedies bei einer Gutachtenserörterung eingebracht werden.

Folgende Eintragungen bestehen in der Liste des BMfJ:

  • Psychologie – Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung).
    Insbes. für: Aussagepsychologie, Vernehmung von Kindern, kontradiktorische Vernehmung
  • Pädagogik – Heilpädagogik.
  • Pädagogik – Pädagogik im Allgemeinen (Systempädagogik).